Aus der Fraktion

Einladung zu Fraktion im Gespräch
Hier haben Sie am 03.03.2025 ab 19:30 Uhr die Möglichkeit, sich ohne vorherige Anmeldung und ohne Vorgabe von Themen ungezwungen mit den Gemeinderätinnen und -räten der FWV-Gemeinderatsfraktion über verschiedenste Themen auszutauschen und mit ihnen zu diskutieren. Sehr gerne können Sie auch die in der öffentlichen TA-Sitzung und in der öffentlichen

Biotopverbundplanung Eriskirch
Die Gemeinde wurde im Biodiversitätsstärkungsgesetz 2020 zur Erstellung einer Biotopverbundplanung verpflichtet. Mit dieser Planung werden Vorschläge erarbeitet, wie großflächig Biotope entwickelt und vernetzt werden können. Zur Umsetzung dieser Vorschläge möchte der Landschaftserhaltungsverband auf rein freiwilliger Basis Verträge mit den Eigentümern abschließen. Niemand wird dazu gezwungen, aber wer sich dazu entschließt,

Information zum „Bau-Turbo“
Ausführlich informierte uns H. Metzler, Leiter des Baurechtsamts Oberdorf über die als „Bau-Turbo“ bezeichneten neuen Regelungen im Baugesetzbuch und der Landesbauordnung. Diese erlauben wesentliche Abweichungen von bestehenden Regelungen in Bebauungsplänen, wie z.B. von Baufenstern oder der Anzahl von Vollgeschossen. Auch in unbeplanten Gebieten des Innenbereichs kann nun von dem Erfordernis

Stellungnahme der FWV-Fraktion zum Haushaltsentwurf 2026
Sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr geehrte Besucherinnen und Besucher, sehr geehrter Herr Macherauch, geschätzte Kolleginnen und Kollegen, was hat die kommunale Haushaltsplanung mit der Adventszeit gemeinsam? Die Christen warten auf die Geburt des Erlösers, während die Gemeinderäte und Kämmerer auf Rettung durch ein neue, gerechtere Gemeindefinanzierung durch Bund und

Stellungnahme der FWV-Fraktion zum Urteil im Rechtsstreit Gemeinde Eriskirch / Plümer Wohnbau GmbH
Die FWV-Fraktion im Gemeinderat Eriskirch begrüßt, dass nun mit dem Urteil des Landgerichts endlich der Rechtstreit zwischen den beiden Parteien einen Abschluss finden kann. Das Urteil stellt fest, dass zwar eine Unterwertveräußerung stattgefunden hat, doch diese nicht gegen die EU-Beihilfeverordnung verstößt und deshalb der Grundstückskaufvertrag vom 22.06.2017 nicht nichtig ist,
